I.8.1. und I.8.2. der Anklageschrift Zu diesem Anklagepunkt brachte die Verteidigung des Beschuldigten vor, dass der Beschuldigte die Strafklägerin «Schlampe» genannt haben solle. Aber es sei nicht klar, ob er diese Äusserung gegenüber einer Drittperson gemacht habe und ob dies schriftlich oder mündlich erfolgte. Die Anklageschrift umschreibt das Geschehen vorliegend hinreichend. So sind die Geschädigten, die Äusserungen und deren Form klar («[…] indem der Beschuldigte D.________ eine «Schlampe» nannte»; […] indem der Beschuldigte den anwesenden Polizisten […] ein «Arschloch», einen «Sauhund» und einen «Hurensohn» nannte.»