indem der Beschuldigte an der Bushaltestelle […] den Arm von D.________ packte und anschliessend im Bus, als sie aussteigen wollte, ihre linke Hand festhielt und sie mit den Worten […] am Aussteigen aus dem Bus hinderte» (pag. 178). Somit wird deutlich umschrieben, dass die Strafklägerin durch das Festhalten ihrer Hand am Aussteigen gehindert wurde. 9.13 Ad Ziff. I.8.1. und I.8.2. der Anklageschrift Zu diesem Anklagepunkt brachte die Verteidigung des Beschuldigten vor, dass der Beschuldigte die Strafklägerin «Schlampe» genannt haben solle.