Die Verteidigung des Beschuldigten brachte vor, es sei nicht klar, ob die Strafklägerin wegen des Festhaltens tatsächlich daran gehindert worden sei, aus dem Bus auszusteigen. Für die Erfüllung des Tatbestands der Nötigung müsse eine Person genötigt werden, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, aber in dieser Hinsicht werde in der Anklageschrift nichts umschrieben. Diesbezüglich führte die Anklageschrift aus, was folgt: «[…] indem der Beschuldigte an der Bushaltestelle […] den Arm von D.____