Die Anklageschrift umschreibt ferner den Inhalt der Videos («[…] Videos, welche die beiden beim Geschlechtsverkehr zeigen […]» [pag. 178]). Der Einwand bezüglich der Existenz der Videos zielt ins Leere, zumal entsprechend der nachfolgenden Beweiswürdigung (vgl. E. 15.8 hiernach) der Beschuldigte und die Strafklägerin übereinstimmend angaben, dass diese Videos existierten. 9.12 Ad Ziff. I.7.2. der Anklageschrift Die Verteidigung des Beschuldigten brachte vor, es sei nicht klar, ob die Strafklägerin wegen des Festhaltens tatsächlich daran gehindert worden sei, aus dem Bus auszusteigen.