Zudem sei nicht umschrieben, um welche Videos es sich konkret gehandelt habe bzw. was auf den Videos gewesen sein solle. Ebenfalls stelle sich die Frage, ob es diese Videos überhaupt gegeben habe. Hinsichtlich des vorgeworfenen Tatzeitpunkts kann auf die Erwägungen unter Ziff. 9.5 hiervor verwiesen werden. Die Anklageschrift umschreibt ferner den Inhalt der Videos («[…] Videos, welche die beiden beim Geschlechtsverkehr zeigen […]» [pag.