21 aus der Anklageschrift, dass die Strafklägerin die Drohungen ernst nahm und Angst hatte (pag. 177). Daraus wird klar, dass der Beschuldigte dies mündlich gegenüber der Strafklägerin machte. 9.11 Ad Ziff. I.7.1. der Anklageschrift Gegen diesen Anklagepunkt wendete die Verteidigung des Beschuldigten ein, die Bezeichnung Winter 2018/2019 sei völlig ungenau. Zudem sei nicht umschrieben, um welche Videos es sich konkret gehandelt habe bzw. was auf den Videos gewesen sein solle.