Auch wird in der Anklageschrift bezüglich beider Anklagepunkte hinreichend umschrieben, in welcher Form der Beschuldigte die «Drohung» bzw. seine Aussagen an die Strafklägerin richtete ([…] indem der Beschuldigte D.________ im Bus drohte […] und anschliessend in der Wohnung sagte […]»; […] indem der Beschuldigte D.________ wiederholt drohte […]»). Ebenfalls ergibt sich