9.10 Ad Ziff. I.6.1. und I.6.2. der Anklageschrift Zu diesem Anklagepunkt führte die Verteidigung des Beschuldigten aus, der Beschuldigte solle der Strafklägerin gedroht haben. Hierbei handle es sich jedoch um eine rechtliche Würdigung und keine Umschreibung des Sachverhalts. Es frage sich, wie genau und in welcher Form der Beschuldigte das gemacht haben solle. Habe er es gesagt, geschrieben oder mittels Brieftaube mitgeteilt? Dass der Begriff «drohte» in der Anklageschrift als Synonym verwendet wurde, ist vorliegend unproblematisch. Die fraglichen Aussagen werden wortwörtlich wiedergegeben ([…]