9.5 hiervor verwiesen werden. Obwohl der Zeitraum «Sommer 2019» in der Anklageschrift vage ist, muss berücksichtigt werden, dass es sich hierbei um mehrere über einen längeren Zeitraum verübte, und insoweit gehäufte und regelmässige Übergriffe innerhalb der konfliktbehafteten Beziehung zwischen der Strafklägerin und dem Beschuldigten handelte («[…] indem der Beschuldigte D.________ wiederholt ohrfeigte, stiess, an den Armen packte, sie würgte und an den Haaren zog» [pag. 177]). Insofern genügt diese Zeitangabe. 9.10 Ad Ziff.