Vielmehr musste der Beschuldigte wissen, was ihm vorgeworfen wurde. Was er denn auch tat, zumal er zu diesem Anklagepunkt angab, es erinnere ihn an einen Vorfall zwischen der Strafklägerin und ihrem Exfreund (vgl. dazu E. 15.6 hiernach). 9.9 Ad Ziff. I.5.2. der Anklageschrift Die Verteidigung des Beschuldigten merkte an, auch hier sei der Zeitpunkt unspezifisch wie bei Ziff. 5.1. der Anklageschrift. Es sei irgendwann im Sommer 2019 gewesen. Aber «Sommer» sei keine genaue Zeitangabe. Es kann vorab auf die Erwägungen unter Ziff. 9.5 hiervor verwiesen werden.