Vielmehr wird dem Anklagegrundsatz angesichts der weiteren individualisierenden, einzigartigen Merkmale des angeklagten Geschehens («[…] indem der Beschuldigte D.________ ins Gesicht biss») genüge getan, obwohl die Handlung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben wird. Entgegen der Verteidigung des Beschuldigten ist gestützt auf die zitierte Rechtsprechung nicht entscheidend, dass sich der Beschuldigte effektiv ein Alibi beschaffen kann. Vielmehr musste der Beschuldigte wissen, was ihm vorgeworfen wurde.