Angesichts der Vielzahl an Vorfällen innerhalb der Beziehung zwischen der Strafklägerin und dem Beschuldigten kann nicht erwartet werden, dass hierzu konkretere Angaben, wie eine Adresse oder Ortschaft, gemacht werden. Vielmehr wird dem Anklagegrundsatz angesichts der weiteren individualisierenden, einzigartigen Merkmale des angeklagten Geschehens («[…] indem der Beschuldigte D.________ ins Gesicht biss») genüge getan, obwohl die Handlung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben wird.