20 derart unspezifische Angaben könne man sich schlicht nicht zur Wehr setzen und auch kein Alibi angeben. Bezüglich des angeklagten Zeitraums kann auf die Erwägungen unter Ziff. 9.5 hiervor verwiesen werden. Angesichts der Vielzahl an Vorfällen innerhalb der Beziehung zwischen der Strafklägerin und dem Beschuldigten kann nicht erwartet werden, dass hierzu konkretere Angaben, wie eine Adresse oder Ortschaft, gemacht werden.