Vorab ist dem Einwand entgegen zu halten, dass die Frage, wie stark der Beschuldigte die Strafklägerin an den Haaren gezogen und wohin er sie ins Gesicht geschlagen haben soll, eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung darstellt. Entscheidend ist vorliegend, dass die Anklageschrift den Vorwurf enthält, demnach er sie an den Haaren gezogen und ins Gesicht geschlagen haben soll. Diesbezüglich ist die Anklage klar, insbesondere wird auch die Art der Schläge umschrieben («[…] an den Haaren zog […] mit der flachen Hand mit Schwung ins Gesicht schlug […] schlug ihr mit der flachen Hand mindestens viel Mal ins Gesicht […]» [pag. 176 f.]).