I.4. der Anklageschrift Die Verteidigung des Beschuldigten führte aus, die Umschreibung sei auch hier oberflächlich. Es sei nicht klar, wie stark der Beschuldigte die Strafklägerin an den Haaren gezogen und wohin er genau ins Gesicht geschlagen habe und wann dies genau gewesen sei. Vorab ist dem Einwand entgegen zu halten, dass die Frage, wie stark der Beschuldigte die Strafklägerin an den Haaren gezogen und wohin er sie ins Gesicht geschlagen haben soll, eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung darstellt.