Die damalige Rechtsvertretung des Beschuldigten äusserte sich in ihrem erstinstanzlichen Parteivortrag zu diesem Anklagepunkt denn auch zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens (pag. 381). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt somit nicht vor. Fraglich ist allerdings, ob Ziff. I.16. der Anklageergänzung unter den hiervor zitierten Voraussetzungen von Art. 333 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO zulässig ist. Mit Blick auf die nachfolgende Beweiswürdigung (vgl. E. 15.5 hiernach) kann dieser Punkt jedoch offengelassen werden. 9.7 Ad Ziff. I.4. der Anklageschrift