Insofern wurde das dritte Lemma der Ziff. I.3. der Anklageschrift durch den eventualiter angeklagten Sachverhalt zusätzlich ergänzt. Diese Anklageänderung wurde den Parteien vor Durchführung der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht (vgl. pag. 331 f.). Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass sich der Beschuldigte nicht hinreichend dagegen hätte verteidigen können. Die damalige Rechtsvertretung des Beschuldigten äusserte sich in ihrem erstinstanzlichen Parteivortrag zu diesem Anklagepunkt denn auch zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens (pag.