Soweit Ziff. I.3. der Anklageschrift betreffend ergänzte die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt eventualiter um die Tatbestandselemente der Gefährdung des Lebens (Skrupellosigkeit, unmittelbare Lebensgefahr, direkter Vorsatz). Dabei handelt es sich um eine sog. Anklageänderung bzw. -ergänzung und den typischen Anwendungsfall von Art. 333 Abs. 1 StPO, da der angeklagte Sachverhalt aus Sicht der Vorinstanz den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllen könnte, diese Tatbestandselemente jedoch in der Anklageschrift nicht (vollständig) umschrieben worden waren. Insofern wurde das dritte Lemma der Ziff.