19 aufgrund seines Verhaltens die nahe Möglichkeit bestand, dass D.________ durch das Würgen lebensgefährliche Verletzungen erleiden würde. Der Beschuldigte handelte trotz dieses Wissens, weil ihm die Gefährdung gleichgültig war.». Die Staatsanwaltschaft beantragte, diese Ziffer der Anklageschrift ebenfalls unter Art. 129 StGB zu würdigen (pag. 313 f.). Diesen Würdigungsvorbehalt brachte die Vorinstanz anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an (vgl. pag. 341). Soweit Ziff.