I.16. der Anklageergänzung). Weiter reichte die Staatsanwaltschaft eine Kopie des Einvernahmeprotokolls der Kantonspolizei Bern vom 22. November 2018, ein rechtsmedizinisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM) vom 22. November 2018 und einen Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nachfolgend KTD) vom 12. Dezember 2018 inkl. dreier Fotos (pag. 316 ff.) zu den Akten. Sie führte hierzu aus, diese zusätzlichen Unterlagen könnten zur Erstellung des nun in dubio pro duriore angeklagten Sachverhalts gemäss Ziff. I.16. der Anklageergänzung dienen. Sodann wurde Ziff.