klägerin lebensgefährlich verletzt und/oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit zuzieht (pag. 175). Nach Eingang des Schreibens von Rechtsanwalt E.________ vom 12. Mai 2022, in dem um Ergänzung der Anklageschrift und eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift ersucht wurde (pag. 291 ff.), wies die Vorinstanz die zuständige Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Mai 2022 in Anwendung von Art. 333 StPO an, die Anklageschrift zu erweitern bzw. zu ändern (pag.