Falls kein Anwendungsfall von Art. 340 Abs. 1 StPO vorliege, könne als Eventualbegründung Art. 329 Abs. 2 StPO herangezogen werden (pag. 671). Es gebe kein Urteil des Bundesgerichts, welches verbiete, dass die Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben werde. Die Sachlage wäre anders gewesen, wenn die Verteidigung gesagt hätte, sie könne sich nicht hinreichend vorbereiten. Tatsache sei aber, dass die Anklageschrift zurückgezogen und wiedereingereicht worden sei und die Verteidigung nicht dagegen opponiert habe. Art. 340 StPO erlaube einen Rückzug der Anklageschrift bis zur Verhandlung;