Betreffend Ziff. I.3. der Anklageschrift sei der Beschuldigte von der Vorinstanz der Gefährdung des Lebens, begangen am 22. November 2018 verurteilt worden. In der Anklageschrift sei von einem Zeitraum zwischen Dezember 2018 und Januar 2019 die Rede gewesen, aber erst im Rahmen der Hauptverhandlung habe sich ergeben, dass der Vorfall am gleichen Tag gewesen sei, wie jener mit dem Messer. Deshalb sei das Datum korrekt (pag. 668). Rechtsanwalt E.________ führte aus, betreffend die Anklageergänzung liege wohl ein Anwendungsfall von Art. 333 Abs. 2 StPO vor. Mit der Generalstaatsanwaltschaft könne die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO e con-