Die Staatsanwaltschaft hätte die Anklageschrift zurückziehen können. Aber sie könne nicht im Nachhinein noch nachbessern und etwas in die Anklageschrift hineinflicken (pag. 673). Staatsanwältin U.________ brachte für die Generalstaatsanwaltschaft vor, dass die Anklageschrift gestützt auf Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO nach Behandlung allfälliger Vorfragen nicht mehr zurückgezogen werden könne. A maiore ad minus lasse dies den Schluss zu, dass die Anklageschrift vorher noch angepasst werden könne. Es frage sich, warum die Verteidigung nicht interveniert habe, sondern dies erst im Berufungsverfahren zum Thema mache. Betreffend Ziff.