vor, es sei ausführlich zur Gefährdung des Lebens, aber nicht zur Anklageergänzung plädiert worden. Das Vorbringen bezüglich der Anklageergänzung mit dem Argument a maiore ad minus sei nicht richtig und es gebe genügend Urteile, die festhalten würden, dass im Hauptverfahren nicht neue Umstände präsentiert werden dürften. Das Gesetz sei diesbezüglich klar, ebenso die Rechtsprechung. Der Kunstgriff mit der Ergänzung nach Art. 333 Abs. 2 StPO, um diese auf diesem Umweg bei der Beurteilung einzubringen, sei nicht zulässig. Die Staatsanwaltschaft hätte die Anklageschrift zurückziehen können.