Trotzdem habe die Vorinstanz diesen Vorfall kurzerhand unter den Anklagezeitraum von Dezember 2018 und Januar 2019 als Gefährdung des Lebens in das Verfahren eingebracht. Dies, obwohl der Vorfall im Polizeirapport als einfache Körperverletzung aufgeführt und die Verletzungen im IRM-Bericht als Bagatellverletzungen beschrieben worden seien. Auch diese unzulässige Abänderung der Anklageschrift verletze den Anklagegrundsatz und die Verurteilung basiere auf reiner Willkür (pag. 663). In der Replik brachte Rechtsanwalt C.________ vor, es sei ausführlich zur Gefährdung des Lebens, aber nicht zur Anklageergänzung plädiert worden.