I.16., I.17. und I.3 der Anklageergänzung nicht möglich. Mit der Anklageergänzung habe die Staatsanwaltschaft zudem neue Beweismittel eingereicht, wobei sich die Frage stelle, wo diese Akten vorher gewesen seien und ob es noch andere gebe. Klar sei, dass sich die Strafklägerin bei diesem angeblichen Vorfall bei der Polizei gemeldet und auf das Stellen eines Strafantrags verzichtet habe. Trotzdem habe die Vorinstanz diesen Vorfall kurzerhand unter den Anklagezeitraum von Dezember 2018 und Januar 2019 als Gefährdung des Lebens in das Verfahren eingebracht.