333 Abs. 2 StPO nur als Ergänzung in die Anklage aufgenommen werden, wenn sie sich aus dem Hauptverfahren ergeben würden. Die Staatsanwaltschaft habe diese Punkte nicht in die Anklage aufgenommen gehabt und dass sie dies auf Anlass der Vertretung der Strafklägerin nachgeholt habe, sei eine eklatante Verletzung des Anklageprinzips. Die Anklageschrift hätte zurückgewiesen werden müssen, was aber nicht erfolgt sei. Deshalb sei eine Verurteilung in den Ziff. I.16., I.17. und I.3 der Anklageergänzung nicht möglich.