17 füllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche. In dieser Konstellation werde der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt nicht mehr geändert. Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft neue Vorwürfe in die Anklageschrift aufgenommen, die allerdings schon im Vorverfahren ein Thema gewesen seien. Neue Vorwürfe könnten gemäss Art. 333 Abs. 2 StPO nur als Ergänzung in die Anklage aufgenommen werden, wenn sie sich aus dem Hauptverfahren ergeben würden.