333 Abs. 2 StPO um zwei weitere Ziffern ergänzt und neue Vorwürfe hinzugefügt. Zudem sei die bereits bestehende Ziff. 3 der Anklageschrift um den Sachverhalt der Gefährdung des Lebens ergänzt worden. Dieses Vorgehen sei nicht zulässig. Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO könne die Anklage geändert werden, wenn der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand er-