Wie nachfolgend noch ausgeführt wird, können sämtliche Sachverhaltselemente aus der Anklageschrift abgeleitet werden (vgl. E. 15.4 hiernach). Der Beschuldigte wusste, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage bildet und konnte sich angemessen verteidigen. 9.6 Ad Ziff. I.3. der Anklageschrift und Ziff. I.3. sowie Ziff. I.16. der Anklageergänzung 9.6.1 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten machte zusammengefasst geltend, während des Hauptverfahrens habe die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift gestützt auf Art. 333 Abs. 2 StPO um zwei weitere Ziffern ergänzt und neue Vorwürfe hinzugefügt.