Um welche Marke oder Ausführung es sich hierbei gehandelt hat, ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung ebenso wenig von Relevanz, wie die Frage, ob das Ziehen des Zündschlüssels das Lenkrad blockiert hätte. Insofern mussten entgegen der Verteidigung des Beschuldigten diesbezüglich von der Staatsanwaltschaft auch keine Nachforschungen angestellt werden (pag. 674). Soweit vorgebracht wird, die versuchte Gefährdung des Lebens werde nicht umschrieben, ist dieser Einwand nicht zu hören. Wie nachfolgend noch ausgeführt wird, können sämtliche Sachverhaltselemente aus der Anklageschrift abgeleitet werden (vgl. E. 15.4 hiernach).