dass sich das Lenkrad blockiert und die Lenkerin […] die Herrschaft über das Fahrzeug verliert und so einen Unfall mit Schwerverletzten verursacht.» [pag. 176]). Entgegen der Verteidigung des Beschuldigten umschreibt die Anklageschrift somit unzweifelhaft, dass es sich um ein Fahrzeug gehandelt hat. Um welche Marke oder Ausführung es sich hierbei gehandelt hat, ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung ebenso wenig von Relevanz, wie die Frage, ob das Ziehen des Zündschlüssels das Lenkrad blockiert hätte.