Er erhielt somit mehrfach und damit ausreichend Gelegenheit, zu den angeklagten Sachverhalten Stellung zu nehmen. Vor diesem Hintergrund verfängt der Einwand, er habe sich nicht hinreichend zu den Vorwürfen äussern können, nicht. Das Geschehnis gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift schilderte die Strafklägerin erstmals anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. April 2020 und gab als Deliktszeitraum Juli/August 2019 an (pag. 22 Z. 438 ff.). Angesichts des Zeitablaufs war ihr eine noch nähere Eingrenzung kaum möglich.