Ebenfalls sind die Vorwürfe in sachlicher und örtlicher Hinsicht genügend detailliert umschrieben, was eine ausreichende Individualisierung der Taten erlaubt und eine allfällige relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermag. Der Beschuldigte selbst äusserte sich teilweise zu den ihm vorgeworfenen Delikten, darüber hinaus machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch bzw. erschien an der Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht. Er erhielt somit mehrfach und damit ausreichend Gelegenheit, zu den angeklagten Sachverhalten Stellung zu nehmen.