Weiter stelle sich die Frage, ob das Lenkrad blockiert hätte, wenn der Zündschlüssel gezogen worden wäre. Auch nach der oberinstanzlichen Einvernahme sei unklar, um welche Fahrt es sich konkret gehandelt habe. Vorab ist ganz allgemein auf die Rüge der aus Sicht der Verteidigung des Beschuldigten ungenauen Daten bzw. Tatzeitpunkte einzugehen. Wie hiervor zitiert hat das Bundesgericht mehrfach bestätigt, dass die Angabe eines Zeitraumes genügt. Ebenfalls lässt die Rechtsprechung bei regelmässigen Delikten eine ungefähre Umschreibung der Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht zu. Dies ist vorliegend der Fall.