I.2. der Anklageschrift Gegen diesen Anklagepunkt wendete die Verteidigung des Beschuldigten ein, die versuchte Gefährdung des Lebens werde nicht genügend und die Skrupellosigkeit gar nicht umschrieben. Zudem sei diese im Juli oder August 2019 begangen worden, wobei sich frage, wann genau. Weiter frage sich, was für ein Auto es gewesen sei, ob es überhaupt ein Auto oder gar ein Töff gewesen sei und wessen Auto, sowie, ob es ein Lenkradschloss gehabt habe. Weiter stelle sich die Frage, ob das Lenkrad blockiert hätte, wenn der Zündschlüssel gezogen worden wäre.