Daraus erhellt klar der Vorwurf, dass sie nicht in der Wohnung bleiben wollte. Ebenfalls umschrieben wird entgegen dem Einwand der Verteidigung des Beschuldigten, wie der Beschuldigte die Strafklägerin am Verlassen der Wohnung hinderte («indem der Beschuldigte die Türe seiner Wohnung abschloss, die Schlüssel an sich nahm oder versteckte und die unter Ziff. 4. hiernach beschriebene einfache Körperverletzung zum Nachteil von D.________ beging und sie dabei […] in der abgeschlossenen Wohnung festhielt.»). 9.5 Ad Ziff. I.2. der Anklageschrift