Inwiefern darin eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegen soll, ist nicht ersichtlich, zumal diese gemäss hiervor zitierter Rechtsprechung den Sachverhalt hinreichend und nicht abschliessend umschreiben muss. Die Würdigung des Sachverhalts bleibt Aufgabe des Gerichts. Weiter führt die Anklageschrift aus, dass der Beschuldigte die Strafklägerin während der Dauer von ca. einer Stunde «gegen ihren Willen» in der abgeschlossenen Wohnung «festhielt» (pag. 176). Daraus erhellt klar der Vorwurf, dass sie nicht in der Wohnung bleiben wollte.