Die Verteidigung des Beschuldigten brachte vor, es sei nicht klar, ob der Beschuldigte den Schlüssel an sich genommen oder versteckt habe. Auch werde nicht umschrieben, dass die Strafklägerin die Wohnung nicht habe verlassen dürfen und wie sie der Beschuldigte daran gehindert haben solle. Es trifft zu, dass die Anklageschrift offen lässt, ob der Beschuldigte den Schlüssel «an sich nahm» oder «versteckte». Inwiefern darin eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegen soll, ist nicht ersichtlich, zumal diese gemäss hiervor zitierter Rechtsprechung den Sachverhalt hinreichend und nicht abschliessend umschreiben