15 etwa verwirkt. Der Verzicht der vormaligen Verteidigerin des Beschuldigten, diese Rügen bereits vor der Vorinstanz vorzubringen, ist vorliegend unbeachtlich (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 675]). 9.4 Ad Ziff. I.1. der Anklageschrift Die Verteidigung des Beschuldigten brachte vor, es sei nicht klar, ob der Beschuldigte den Schlüssel an sich genommen oder versteckt habe.