147 IV 167 E. 1.4 und E. 1.5.1). 9.3 Vorbemerkungen Vorab ist der Hinweis angebracht, dass die formelle Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes – entgegen den Einwänden der Rechtsvertretung der Strafklägerin und der Generalstaatsanwaltschaft – stets vorgebracht werden kann und nicht