344 StPO). Die StPO unterscheidet folglich zwischen der Verbesserung einer nicht ordnungsgemäss erstellten Anklageschrift durch Ergänzung oder Berichtigung (Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), der Änderung oder Ergänzung der Anklage bezüglich des angeklagten Sachverhalts (Anklageänderung bzw. -ergänzung, Art. 333 Abs. 1 StPO) und der Erweiterung der Anklage um eine zusätzliche Straftat (Anklageerweiterung, Art. 333 Abs. 2 StPO; BGE 148 IV 124 E. 2.6.2; 147 IV 167 E. 1.4 und E. 1.5.1).