Nach Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft zudem Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (vgl. BGE 149 IV 42 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1055/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).