Die Umschreibungsdichte ist mithin relativer Natur und hat sich am Anklageprinzip zu orientieren. Massgebend ist, ob der Beschuldigte – bei objektiver Betrachtung – im Ergebnis über alle wesentlichen, relevanten Anklagevorhalte hinreichend genau informiert wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2.; 103 Ia 6, E. 1b, je mit Hinweisen; HEIMGART- NER/NIGGLI, Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 325 StPO). Die Angabe eines bestimmten Zeitraums genügt, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird.