es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_879/2018 vom 26. April 2019 E. 1.1). Wie detailliert der Sachverhalt umschrieben sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Schwere der Vorhalte, der Komplexität der Subsumtion und in gewissem Masse auch von der Beweislage ab. Die Umschreibungsdichte ist mithin relativer Natur und hat sich am Anklageprinzip zu orientieren.