13 ten, dass eine knappe Anklageschrift nicht unzulässig sei. Es gehe darum, ob der Beschuldigte wisse, was ihm vorgeworfen werde. Und wenn er sich dazu äussere, dann sei der Anklagegrundsatz gewahrt (pag. 671; pag. 675). Der besseren Übersicht und Verständlichkeit halber werden die weiteren Vorbringen der Parteien – soweit diese die einzelnen Anklageziffern zum Gegenstand haben – direkt im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen unter den jeweiligen Anklageziffern wiedergegeben und sogleich behandelt. 9.2 Rechtliche Grundlagen