Entscheidend sei, dass die betroffene Person genau wisse, welcher Handlung sie beschuldigt und wie das Verhalten rechtlich qualifiziert werde. Vorliegend habe der Beschuldigte genau gewusst, was ihm vorgeworfen werde, zumal auch seine Verteidigung im erstinstanzlichen Parteivortrag stundenlang inhaltliche Angaben gemacht und sich einlässlich zu den Vorwürfen geäussert habe. Offensichtlich habe sie die Vorwürfe mit ihm besprochen, ansonsten sie sich nicht derart hätte äussern können. Seitens der Verteidigung sei damals keine Verletzung des Anklageprinzips geltend gemacht worden.