_ bezugnehmend auf die Daten in der Anklageschrift vor, die Staatsanwaltschaft habe nachgefragt, aber die Strafklägerin habe dies nicht sagen können. Das sei in solchen Beziehungsdelikten nicht ungewöhnlich (pag. 674). Rechtsanwalt E.________ führte seinerseits für die Strafklägerin zusammenfassend aus, es seien die Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Urteil BGE 143 IV 63 in Erinnerung zu rufen. Entscheidend sei, dass die betroffene Person genau wisse, welcher Handlung sie beschuldigt und wie das Verhalten rechtlich qualifiziert werde.