hielt für die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen dagegen, die Anklageschrift sei effektiv knapp, aber der Sachverhalt ausreichend umschrieben und der Beschuldigte habe stets gewusst, was ihm vorgeworfen werde. Ungenauigkeiten in Bezug auf Daten seien nicht immer vermeidbar, insbesondere bei Beziehungsdaten und in Fällen häuslicher Gewalt. Es werde auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_103/2017 und 6B_228/2015 verwiesen (zum Ganzen pag. 668). Weiter brachte Staatsanwältin U.________ bezugnehmend auf die Daten in der Anklageschrift vor, die Staatsanwaltschaft habe nachgefragt, aber die Strafklägerin habe dies nicht sagen können.